des Bayerischen Erwerbsobstbau-Verbandes e.V.
80333 München, Max-Joseph-Straße 9
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt die Bezeichnung:
Bayerischer Erwerbsobstbau-Verband e.V. - Fachverband des Bayerischen Bauernverbandes K.d.ö.R.
2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Bayern.
3. Er hat seinen Sitz in München.
4. Er ist beim Registergericht eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verband ist die berufsständische Organisation und Interessenvertretung der
Erwerbsobstbauer in Bayern.
2. Er bezweckt den Zusammenschluss der bayerischen Obstanbauer zur Förderung eines
wirtschaftlichen Marktobstbaues mit regionalen Schwerpunkten.
3. Zur Erfüllung seines Zwecks bemüht sich der Verband insbesondere um folgende
Aufgaben:
a) Vertretung der berufsständischen Belange sowie Wahrnehmung der Interessen und Belange der Obstbauer gegenüber den Organen des Staates, den Verbänden, der Wirtschaft, den fachlichen Dachorganisationen und deren Untergliederungen,
b) Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Mitglieder,
c) Förderung des Obstabsatzes durch enge Zusammenarbeit mit Erzeuger- und Absatzorganisationen, Handel und Verarbeitungsindustrie sowie staatlichen und privaten Stellen,
d) Wahrnehmung aller Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen.
4. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. auf eine mittelbare wirtschaftliche Betätigung gerichtet.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich im Tätigkeitsbereich des Verbandes befinden, die Obstbau betreiben und der Förderung des Vereinszwecks dienen.
2. Korporative Mitglieder können obstbauliche Vereinigungen aus Bayern werden.
3. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, welche die Bestrebungen des Verbandes unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
2. Wird der Antrag auf Aufnahme nicht innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt, gilt er als angenommen.
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnungsmitteilung schriftlich Einspruch erheben; hierüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
4. Der Ablehnungsbeschluss ist dem Äntragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt,
b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
c) durch Tod, Veräußerung des Betriebes, Verlegung oder durch sonstige Rechtsnachfolge,
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss der Geschäftsstelle des Verbandes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung und/oder gegen sonstige Interessen des Verbandes vorliegt, Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung
des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Beschluss wirksam.
4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Verbandes gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Schadenersatzansprüche gegen den Verband wegen eines Ausschlusses sind, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung insbesondere das Recht:
a) An den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
b) Einrichtungen des Verbandes zu benutzen,
c) Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen,
d) das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung auszuüben.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen,
b) nach besten Kräften an der Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben, die sich der Verband gestellt hat, mitzuwirken,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
2. Vorstand
3. Mitgliederversammlung
4. Regionale Arbeitskreise
§ 8 Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie bis zu drei Stellvertretern. Vorstand im Sinne des 8 26 BGB ist nur der Präsident.
2. Der Präsident und dessen Stellvertreter, deren konkrete Zahl auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammiung beschlossen wird, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Verbandes.
3. Im Innenverhältnis kann der Präsident einen der stellvertretenden Präsidenten mit seiner Vertretung beauftragen und diesem Aufgaben übertragen.
4. Die gewählten Präsidiumsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus dem Verband aus, endet damit auch seine Mitgliedschaft im Präsidium.
In diesem Fall wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzwahl durchgeführt. Dies gilt auch im Falle des Versterbens eines Präsidiumsmitglieds sowie im Falle der Amtsniederlegung durch ein Präsidiumsmitglied.
5. Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
a) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
b) Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Verbandes im Rahmen des Haushaltsvoranschlages,
c) Regelung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Schriftführung,
d) Berufung des Geschäftsführers in Abstimmung mit dem Bayerischen Bauernverband nach § 14 dieser Satzung.
6. Der Präsident wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit zu erledigen.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören folgende Mitglieder an:
a) Der Präsident,
b) die gewählten stellvertretenden Präsidenten,
c) bis zu 10 weitere Mitglieder,
d) der Geschäftsführer entsprechend $ 14 dieser Satzung.
2. Der Präsident kann für die Behandlung von Spezialfragen Sachverständige und weitere Personen zu den Sitzungen des Vorstandes einladen.
3. Die nach Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet durch den Zeitablauf oder durch das Ausscheiden aus dem Verband. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode der Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Beratung wichtiger Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes,
b) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
d) Stellungnahme zum Revisionsbericht und zur Jahresrechnung,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach 8 5,
g) Vorbereitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen, die von der Mitgliederversammlung zu billigen ist.
6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, im Übrigen nach Bedarf. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zur Vorstandssitzung sind alle Vorstandsmitglieder schriftlich, per Post, per Fax oder per Mail mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen einzuladen. Die Sitzung Kann auch mit Hilfe neuer Medien (z.B. Telefonkonferenz) abgehalten werden.
7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
a) Name und Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer,
b) Ort, Datum und Art der Sitzung,
c) Tagesordnung,
d) Wortlaut und Ergebnis der Beschlüsse.
Die Mitglieder des Vorstands haften, unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sie eine Vergütung erhalten, dem Verband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Verbandes. Ist streitig, ob ein Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verband oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Hat ein Vorstandsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Pflichten einem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann es vom Verband die Befreiung von den Ansprüchen des Dritten verlangen, es sei denn es hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Wahl des Präsidenten und der bis zu drei Stellvertretern nach & 8,
b) Wahl der bis zu 10 Obsterzeuger als Vorstandsmitglieder nach $ 9,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der geprüften Jahresrechnung und des vom Vorstand genehmigten Haushaltsvoranschlages, Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
d) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
e) Beschlussfassung über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Auslagen und Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder von Organen des Verbandes,
f) Beschlussfassung über den Ort der Mitgliederversammlung,
g) Bestellung von Rechnungsprüfern,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem der stelivertretenden Präsidenten einberufen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
schriftlich per Post, per Fax oder per Mail mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, im Übrigen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
a) Ort und Datum der Sitzung,
b) Tagesordnung,
c) Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
d) Wortlaut und Ergebnisse der Beschlüsse.
§ 11 Regionale Arbeitskreise
1. Die Mitglieder können sich regional in eigenständige obstbauliche Organisationen oder in
regionale Arbeitskreise zusammenschließen.
2. Die regionalen Arbeitskreise wirken entsprechend den satzungsgemäßen Aufgaben des
Verbandes.
§ 12 Beiträge
1. Die Mitglieder des Verbandes haben angemessene Beiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Beiträge sind am i. Tag eines Kalenderjahres fällig und unverzüglich zu zahlen.
§ 13 Aufwandsentschädigung, Auslagen und Tätigkeitsvergütung
1. Die Mitglieder der Verbandsorgane üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Den Vorstandsmitgliedern steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Vorstandsamtes getätigten Auslagen zu; anstelle einer Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis können auch angemessene Auslagenpauschalen festgelegt werden.
3. Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit auch eine angemessene Zeitaufwandspauschale gewährt werden.
4. Die Entscheidung darüber, ob eine Auslagenpauschale und ob und in welcher Höhe eine Zeitaufwandspauschale gewährt wird, obliegt der Mitgliederversammlung.
5. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die im Auftrag des Verbandes tätigen Personen obliegt dem Präsidenten.
§ 14 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer wird vom Präsidenten und dem Bayerischen Bauernverband als Mitglied des Vorstandes berufen. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind die Mitgliederverwaltung, das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Schriftführung.
2. Der Präsident ist berechtigt, den Aufgabenbereich abzuändern. Dazu bedarf es einer Geschäftsordnung, welcher der Bayerische Bauernverband schriftlich zustimmen muss.
§ 15 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.
§ 16 Auflösung
1. Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch den Präsidenten, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
2. Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen darf nur zur Förderung des Obstanbaus verwendet werden.
München, 26. Januar 2015
Helmut Jäge
Präsident
und
Theo Däxl
Protokollführung